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   OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20   

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OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20 (https://dejure.org/2020,47396)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.11.2020 - 6 B 269/20 (https://dejure.org/2020,47396)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. November 2020 - 6 B 269/20 (https://dejure.org/2020,47396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    StVG § 4 Abs. 5, StVG § 4 Abs. 6, StVG § 4 Abs. 8
    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisbehörde; Kenntnis; Übermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235 Rn. 22).

    Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 25).

    Für die Frage, ob die Maßnahme der davorliegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 25).

    Die Regelungssystematik von § 4 Abs. 5, 6 und 8 StVG spricht somit dafür, dass maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG bereits übermittelten Zuwiderhandlungen sind (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 22).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (a. a. O. Rn. 40), ausgeführt hat, hängt die Tatsache, wann die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber verwarnen oder ihm die Fahrerlaubnis entziehen kann, nicht nur vom zeitlichen Ablauf der Verkehrsverstöße, sondern auch davon ab, wann deren Ahndung rechtskräftig wird, wann die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden dem Kraftfahrt- Bundesamt die über die Zuwiderhandlung zu speichernden Daten mitteilen, wann das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragungen im Fahreignungsregister übermittelt und welche Bearbeitungszeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde selbst anfallen.

    Er muss dies aber nicht tun, um Gleichheitsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 41), sondern kann einem Teil davon, abhängig von den genannten Faktoren, und damit auch vom Datum der Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, eine Bonusregelung zugute kommen lassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 16 B 382/16

    Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.).

    § 48 Abs. 4 VwVfG statuiert eine Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von Tatsachen, verhält sich aber nicht dazu, woher die Kenntnis stammt und welche Informationen fachrechtlich kenntnisbegründend sein können (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 a. a. O. Rn. 12 f.).

  • OVG Sachsen, 13.09.2016 - 3 B 217/16

    Freiwillige Ausreise, Mittellosigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, spricht auch das Ziel, ein für die Behörden einfaches und Rückfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall auf ein Mindestmaß zu reduzierendes Verfahren zu etablieren, dafür, § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG dahingehend zu verstehen, dass es für die Kenntnisnahme allein auf eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt- Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG ankommt und nicht auf eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2017 a. a. O. Rn. 8).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 230; Beschl. v. 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268, 279).

    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 232).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    7 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164, 180).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 230; Beschl. v. 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2015 - 10 S 1176/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Abfolge mehrerer Taten; Verwarnungszeitpunkt

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 11 CS 16.537

    Fahrerlaubnisentzug und Punktereduzierung - Zurechnung der Kenntnis von

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    9 Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen der Fahrerlaubnisbehörde auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2016 - 11 CS 16.537 -, ZfS 2016, 415 Rn. 13), kann offen bleiben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 4 MB 91/17

    Fahrerlaubnisentziehung; Eintragungen im Mehrfachtäter-Punktesystem

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2020 - 6 B 269/20
    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - 3 M 85/19

    Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - 12 ME 6/20

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Kenntniserlangung;

  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 E 66/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Streitwert

  • OVG Sachsen, 18.05.2020 - 6 B 330/19

    Fahrerlaubnisentziehung und Verwarnung im Fahreignungs-Bewertungssystem;

  • OVG Sachsen, 14.09.2023 - 6 B 113/23

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Kraftfahrt-Bundesamt; Zuwiderhandlung;

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 269/20 -, juris Rn. 4 ff.).

    An dieser Auffassung, die der einhelligen Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 269/20 -, juris Rn. 5 ff.; v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 13. März 2023 - 13 S 2370/22 -, juris Rn. 7; v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 11 CS 21.2794 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 17, 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 25. November 2020 - 16 B 854/20 -, juris Rn. 20 ff.; v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88b [zweifelnd noch in der 45. Aufl. Rn. 88a]; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 1. Dezember 2021, § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281, 1284; a. A.: Pießkalla, NZV 2017, 261, 262 f.) entspricht, hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest.

    Die Regelungssystematik von § Abs. 5, 6 und 8 StVG spricht somit dafür, dass maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG (nur) die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG bereits übermittelten Zuwiderhandlungen sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 269/20 -, juris Rn. 5).

    § 48 Abs. 4 VwVfG statuiert eine Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von Tatsachen, verhält sich aber nicht dazu, woher die Kenntnis stammt und welche Informationen fachrechtlich kenntnisbegründend sein können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. f.).

    Das Ziel, ein für die für die Behörden einfaches und Rückfragen bei anderen Behörden oder dem Kraftfahrt- Bundesamt im Einzelfall auf ein Mindestmaß reduzierendes Verfahren zu etablieren, spricht dafür, § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG dahingehend zu verstehen, dass es für die Kenntnisnahme allein auf eine Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG ankommt und nicht auf eine Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers oder seines bevollmächtigten Rechtsanwalts (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 269/20 -, juris Rn. 5).

    Zwar könnten Erwägungen der Verkehrssicherheit, der materiellen Richtigkeit und der Gleichbehandlung (vgl. ausführlich zu Letzterer: SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 a. a. O. Rn. 6 ff.) dafür sprechen, auch die sonstige Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde zu berücksichtigen und nicht abzuwarten, bis eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt, wie der Antragsteller vorträgt.

  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 11 CS 21.2794

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem -

    18/2775 S. 9 f.; BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Leitsatz und Rn. 23; OVG NW, B.v. 25.11.2020 - 16 B 854/20 - NJW 2021, 1479 Rn. 2; vom 28.10.2021 - 16 B 1115/21 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 6.11.2020 - 6 B 269/20 - NJW 2021, 1177 Rn. 4).

    Vorherige Mitteilungen anderer Stellen oder Selbstanzeigen eines Betroffenen geben keine verlässliche Auskunft über Eintragungen im Fahreignungsregister und führen daher nicht zu einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 StVG und einer Sperre für weitere Maßnahmen im Rahmen des Stufensystems (ebenso OVG NW, B.v. 25.11.2020 a.a.O. Rn. 27 ff.; SächsOVG, B.v. 6.11.2020 a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.).

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